OWDS – Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen Verkäufer – Inter-Metal S.C mit Sitz in Bonin Käufer – Erwerber einer Ware / Dienstleistung (Geschäftspartner von Inter-Metal) Incoterms – Internationale Handelsklauseln. Ansammlung von Regeln, welche die Handelsbedingungen bestimmen. EXW – Ex Works (ab Werk): FCA – Free Carrier (frei Frachtführer): CPT – Carriage Paid To (frachtfrei): CIP – Carriage and Insurance Paid to (frachtfrei versichert): DAP – Delivered At Place (geliefert benannter Ort): DPU – Delivered at Place Unloaded (geliefert, benannter Ort entladen): DDP – Delivered Duty Paid (geliefert verzollt): FOB – Free On Board (frei an Bord): CFR – Cost and Freight (Kosten und Fracht): CIF – Cost, Insurance and Freight (Kosten, Versicherung und Fracht): Der Käufer verpflichtet sich, die Ware bei der Abnahme auf die Qualität, Menge und etwaige sichtbare Mängel zu prüfen. Nach der Warenprüfung wird ein Lieferschein (Ausgang der Ware) unterschrieben. Mit der Unterzeichnung des Lieferscheins bestätigt der Warenempfänger die Übereinstimmung der Ware mit der Bestellung und die Freiheit von Mängeln, welche bei einer eingehenden Prüfung der Ware bei der Lieferung/Abnahme entdeckt werden könnten. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen
1. Begriffserklärung
Der Verkäufer muss dem Käufer Zugang zu Waren an einem vereinbarten Ort gewähren. Von diesem Zeitpunkt an trägt der Käufer fast alle Kosten und Risiken während des gesamten Versandprozesses.
Der Verkäufer muss die Ware auf eigene Gefahr hin und auf eigene Kosten
• auf seinem Grund oder
• an einem vereinbarten Ort zur Verfügung stellen.
In beiden Fällen ist der Verkäufer für die Freigabe der Ware für den Export verantwortlich. Es kann auch vereinbart werden, dass der Käufer den Frachtführer anweisen muss, dem Verkäufer eine „Bill of Lading (BL)“ mit Vermerk an Bord auszuhändigen.
Der Verkäufer hat die gleichen Verpflichtungen wie bei FCA, trägt in diesem Fall aber zusätzlich die Versandkosten. Der Verkäufer übergibt dem Frachtführer die Ware auf eine für das jeweilige
Verkehrsmittel geeignete Art und Weise sowie an einem geeigneten Ort. Der Verkäufer garantiert nicht, dass die Ware unversehrt und in erwarteter Menge an den Bestimmungsort gelangt, weil das Risiko vom Verkäufer auf den Käufer übergeht, wenn die Ware dem Frachtführer übergeben wird. Der Verkäufer muss allerding einen Vertrag über die Warenbeförderung vom Ort der Lieferung bis an den vereinbarten Bestimmungsort schließen.
Die gleichen Verpflichtungen des Verkäufers wie bei CPT, nur in diesem Fall ist der Verkäufer dazu verpflichtet, die Versicherung mit hoher Deckung zu bezahlen. Die Beteiligten können jedoch auch eine begrenzte Deckung vereinbaren.
Der Verkäufer trägt die Kosten und Risiken des Transports der Ware an eine vereinbarte Adresse. Sobald die Ware dort angekommen und zur Entladung freigegeben ist, übertragen sich mögliche Risiken auf den Käufer.
Der Verkäufer trägt die Kosten und Risiken für die Lieferung der Ware an einen vereinbarten Bestimmungsort, an dem die Ware für den Weitertransport entladen werden kann. Der Verkäufer veranlasst die Verzollung und entlädt die Ware am vereinbarten Ort. Der Käufer sorgt für die Zollabfertigung und alle damit verbundenen Rechte. DPU ist die einzige Klausel, welche die Entladung der Ware am Bestimmungsort durch den Verkäufer vorsieht. Dieser soll sich also vergewissern, ob er imstande ist, die Entladung am vereinbarten Ort durchzuführen. Beabsichtigen die Geschäftspartner, dass der Verkäufer keine Risiken und Entladekosten trägt, ist die Klausel zu vermeiden und durch die DAP-Klausel zu ersetzen.
Der Verkäufer trägt die Kosten und die Risiken des Transports, trägt die Verantwortung für Import und Export und begleicht anfallende Einfuhrzölle. Sobald die Ware an vereinbarter Adresse angekommen und zur Entladung freigegeben ist, übertragen sich mögliche Risiken auf den Käufer. FAS – Free Alongside Ship (frei längsseite Schiff):
Der Verkäufer trägt alle Kosten und Risiken, bis die Ware in der Nähe des Schiffs angeliefert wird. Von da an geht das Risiko an den Käufer über, der auch die Verzollung für die Aus- und Einfuhr übernimmt.
Der Verkäufer trägt alle Kosten und Risiken, bis sich die Ware an Bord des Schiffes befindet und verantwortet auch die Ausfuhrgenehmigung. Sobald sich die Ware an Bord des Schiffes befindet, geht die Verantwortung für den Versand an den Käufer über.
Es gelten für Verkäufer und Käufer die gleichen Bedingungen wie bei FOB. Allerdings muss in diesem Fall der Verkäufer den Transport der Ware zum Hafen bezahlen.
Der Verkäufer hat die die gleichen Verpflichtungen wie bei CFR, trägt aber auch die (minimalen) Versicherungskosten. Eine darüber hinausreichende Versicherung muss vom Käufer selbst getragen werden.2. Warenabnahme/Lieferung
Für den Fall, dass der Käufer die Warenmängel feststellt und
wurde, ist ein Schadensprotokoll mit Bildern zu erstellen und der Verkäufer darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das Schadensprotokoll ist innerhalb von 5 Tagen vorzulegen. Die nach dieser Frist geltend gemachten Mängelrügen werden nicht mehr berücksichtigt.
Verkäufer zu schicken. Die Haftung nach Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen oder nach gesetzlichen Vorschriften entbindet den Verkäufer nicht von der Gewährleistungspflichten, wenn der jeweilige Mangel innerhalb von 14 Tagen nach der Ausstellung des Lieferscheins entdeckt wird. Die oben genannte Gewährleistungsdauer gilt nicht für Fälle, wenn der Käufer Verbraucher ist.
Sind etwaige Mängel erst nach der Abnahme entdeckt worden, so sind sie dem Verkäufer innerhalb von 30 Tagen nach dem Wareneingang zu melden.
Der Verkäufer kann auf eigenes Verlangen die beanstandete Ware im Zustand der Lieferung besichtigen. Ist die Ware bereits verarbeitet worden, erlischt die Mängelhaftung des Verkäufers.